Vereinssatzung

§1. Name / Sitz / Geschäftsjahr

a) Der Verein führt den Namen “KINKY BERLIN”
b) Sitz des Vereins ist Berlin.
c) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”.
d) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2. Zweck des Vereins

a) Der Verein ist ein Gewerbeverein, dessen Zweck die Vertretung der gemeinschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Interessen gegenüber der Öffentlichkeit, Presse, Behörden und anderen Stellen ist.
b) Der Verein dient der Pflege der Zusammengehörigkeit der Mitglieder. Er fördert den informellen Austausch, Kooperationen und gemeinsame Projekte einzelner Mitglieder sowie dem Verein als Ganzes.
c) Ebenso dient er der gemeinsamen Vermarktung und Vernetzung aller Mitglieder.
d) Der Verein repräsentiert den Standort Berlin als kreative, tolerante, freigeistige und diverse Stadt.
e) Ziel des Vereins ist – unter Berücksichtigung des Jugendschutzes – die Vermittlung eines positiven Bildes von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt in der Öffentlichkeit sowie der Abbau von Vorurteilen in der öffentlichen Meinung. Leitbild ist eine stilvolle, designorientierte und gleichberechtigte Außendarstellung der Branche.
f) Der Verein stellt sich gegen Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Glauben, Geschlecht, Behinderung, körperlicher Merkmale sowie sexueller Orientierung.
g) Diese Ziele verfolgt der Verein ausschließlich durch eigenes Wirken. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für Vereinszwecke Verwendung finden.
h) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3. Mitgliedschaft

a) Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich zu Anstand, standesgemäßem Verhalten und Fair Play untereinander.
b) Ordentliche Mitglieder können werden: Natürliche, volljährige Personen (z. B. Selbstständige, Gewerbetreibende, Freiberufler:innen) sowie juristische Personen (Handelsgesellschaften, Genossenschaften und sonstige Körperschaften), die Produkte, Dienstleistungen oder Kunst & Kultur für die Fetisch-/BDSM-/sexpositive Szene anbieten. Voraussetzung ist ein Wohnsitz, Firmensitz oder eine Zweigstelle in Berlin oder direktem Umland.
c) Ehrenmitglieder: Natürliche, volljährige oder juristische Personen, die in besonderer Weise den Verein unterstützen oder fördern und sich damit um das Ansehen des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
d) Fördermitglied kann jede volljährige, natürliche oder juristische Person werden, die weder ordentliches Mitglied noch Ehrenmitglied ist, und die die Vereinsziele unterstützen bzw. sich diesen in besonderer Weise verbunden fühlt und den Verein durch Beitragszahlungen unterstützen will. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
e) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
f) Eine Ablehnung der Aufnahme muss Bewerber:innen schriftlich mitgeteilt werden. Gegen diese Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste, satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Dem Einspruch wird stattgegeben, wenn mindestens 50 % der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder für eine Aufnahme stimmen. Andernfalls gilt der Einspruch als abgelehnt.
g) Die Wiederaufnahme eines ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieds erfolgt durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.
h) Jedes ordentliche Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.
i) Juristische Personen als Mitglieder haben eine oder mehrere Personen schriftlich zu benennen, die berechtigt sind, für sie in den Organen des Vereins die Mitgliedsrechte auszuüben und rechtsverbindliche Erklärungen für sie abzugeben. Die juristischen Mitglieder werden durch die von ihnen benannten Vertreter, bis zum schriftlichen Widerruf, ordnungsgemäß vertreten. Mehrere Vertreter eines juristischen Mitglieds können nur einheitlich abstimmen und zählen zusammen als eine Stimme.
j) Vertreter eines juristischen Mitglieds können nicht gleichzeitig persönliches Mitglied sein.

§4. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss
d) bei juristischen Mitgliedern durch deren Auflösung
e) durch Aufgabe des Geschäftsbetriebes; hierunter fällt auch die Übergabe des Geschäftsbetriebes an einen anderen.
f) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich und muss dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden.
g) In allen Fällen endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des laufenden Geschäftsjahres bzw. im Einvernehmen mit dem Vorstand.

§5. Ausschluss

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied:

a) seine Pflichten und Befugnisse aufgrund von Satzung oder Vereinsbeschlüssen schuldhaft verletzt.
b) grob oder wiederholt gegen die Ziele oder die Satzung des Vereines verstößt.
c) anmaßendes Verhalten bezüglich Vereinsangelegenheiten zeigt.
d) durch unehrenhaftes oder unlauteres Verhalten dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schadet.
e) durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zerrüttet.
f) der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen für mindestens 3 Monate trotz Mahnung im Rückstand ist.
g) Bei juristischen Mitgliedern sind die Ausschlussgründe zu a) bis e) auch dann gegeben, wenn sie in der Person ihrer vertretungsberechtigten Gesellschafter:innen, Geschäftsführer:innen, Vorstandsmitglieder oder in der Person der benannten Vertreter:innen im Verein vorliegen.
h) Vor Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist durch Brief per Einschreiben durch den Vorstand mitzuteilen. Der Ausschluss wird umgehend wirksam. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr bleiben jedoch bestehen.
i) Ein ausgeschlossenes Mitglied hat kein Stimmrecht mehr.

Stand 01/2022